Satzung für den 1. Berliner Inklusions Tauchclub e.V.
Inhaltsverzeichnis
Seite 1: § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Seite 1 und 2: § 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Seite 2: § 3. Mitgliedschaft
Seite 2: § 4. Gliederung
Seite 2 und 3: § 5. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Seite 3 und 4: § 6. Rechte und Pflichten (Beitrags- und Gebührenordnung)
Seite 4: § 7. Gemeinschaftsstunden
Seite 5: § 8. Maßregelung
Seite 5: § 9. Organe
Seite 6 und 7: § 10. Die Mitgliederversammlung
Seite 7: § 11. Stimmrecht und Wählbarkeit
Seite 7: § 12. Kandidatenwahl
Seite 7, 8 und 9: § 13. Vorstand
Seite 9: § 14. Clubbeirat
Seite 9 und 10: § 15. Aufgaben einzelner Clubbeiratsmitglieder
Seite 10 und 11: § 16. Die Ausschüsse
Seite 11: § 17. Ehrenmitglieder
Seite 11: § 18. Beschwerdeausschuss
Seite 11: § 19. Kassenprüfer
Seite 11 und 12: § 20. Haftpflicht
Seite 12: § 21. Sportunfälle
Seite 12: § 22. Auflösung
Seite 12: § 23. Inkrafttreten
Seite 13: § 24. Gründungsmitglieder
Es folg der Text der einzelnen Paragraphen
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Punkt: 1. 1. Der am 7. April 2015 gegründete Tauchclub führt den Namen 1. Berliner Inklusions Tauchclub e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
In ihrer Mitgliederversammlung am 31. August 2019 haben die Mitglieder beschlossen, ihren Vereinsnamen in - 1. Berliner Inklusions Tauchclub e.V. - zu ändern.
Punkt: 1. 2. Der Tauchclub ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. und im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Punkt: 1. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Punkt: 2. 1. Der Tauchclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Pflege und Ausübung der Sportart Tauchen. Der Tauchclub fördert den Kinder- Jugend- Erwachsenen- Behinderten- Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training teilzunehmen. Die Tauchausbildung innerhalb des Tauchclubs erfolgt nach den Richtlinien der CMAS (in Klammern Confédération Mondiale des Activités Subaquatiques) und anderer nationaler- und internationaler Verbände..
Punkt: 2. 2. Der Tauchclub betreibt weiterhin die soziale Inklusion körperbehinderter Menschen durch sportlichen Betätigung, um durch den Sport, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Körperbehinderte- und nicht behinderte Mitglieder nehmen gemeinsam am regelmäßigen Tauchtraining teil.
Punkt: 2. 3. Der Tauchclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Punkt: 2. 4. Die Organe des Tauchclubs (§ 9) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Clubämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Einkommensteuergesetz) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Clubtätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und- bedingungen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Clubtätigkeit der Vorstandsmitglieder treffen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Punkt: 2. 5. Mittel, die dem Tauchclub zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tauchclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Tauchclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Punkt: 2. 6. Der Tauchclub wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Punkt: 2. 7. Der Tauchclub verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3. Mitgliedschaft
Punkt: 3. 1. Der Tauchclub besteht aus:
Punkt: 3. 1. 1. Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Punkt: 3. 1. 2. Kindern und Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Punkt: 3. 1. 3. Ehrenmitgliedern (sie müssen volljährig sein)
Punkt: 3. 1. 4. Unterstützende Mitglieder (passive, kein Stimm- und Wahlrecht)
§ 4. Gliederung
Punkt: 4. 1. Der Tauchclub kann sich nach seinen Bedürfnissen organisieren und dazu auch Abteilungen bilden. Der Clubvorstand kann die Abteilungsbildung bzw. deren Auflösung beschließen, ohne dass es hierzu einer Satzungsänderung oder der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. Auf der nächsten Mitgliederversammlung, die der Gründung einer Abteilung folgt, werden die Vereinsmitglieder über die Inhalte der
Abteilungsvereinbarung informiert. Abteilungen können sich nicht selbst gründen oder selbst auflösen.
Punkt: 4. 2. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Tauchclubs geregelt bzw. wahrgenommen. Abteilungen haben keine "eigenen" Abteilungskassen. Alle Abrechnungen der Abteilungen müssen über die zentrale Clubkasse, mit zentraler Buchführung abgewickelt werden. Den Abteilungen werden auf Antrag bestimmte Etats zur Verfügung gestellt, über dessen jeweilige
Höhe der Clubvorstand entscheidet und über die, die Abteilungen selbstständig verfügen können. Aber auch diese Etats sind "Unterkonten" der Hauptkasse und unterliegen den gleichen steuerlichen Pflichten, wie sämtliche andere Vereinsgelder auch. Das heißt auch hier ist eine korrekte Buchführung und Dokumentation erforderlich, die in der Hauptkasse des Vereins zu erfassen ist und die von den Vereinskassenprüfern kontrolliert wird. Abteilungsrücklagen gibt es nicht. Die Abteilungen haben sich an die entsprechende Club- Satzung und Ordnungen zu halten. Sämtliches Eigentum wird und bleibt Vereinseigentum! Das hat zur Folge, dass auch bei einer Auflösung oder Abspaltung einer Abteilung oder einer Gruppe von Vereinsmitgliedern, sämtliche Werte Eigentum des Tauchclubs bleiben.
Punkt: 4. 3. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Jugendabteilung gemäß § 4 Nr.4.4.
Punkt: 4. 4. Voraussetzung für die Gründung einer Jugendabteilung ist, dass mindestens fünf stimmberechtigte Kinder und/oder Jugendliche dem Tauchclub beigetreten sind. Stimmberechtigt sind hierbei alle Mitglieder der Vereinsjugend, die zum Stichtag, dem 1.1. des Clubjahres in dem die Abteilungsgründung stattfindet, das siebente Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. Wahrnehmung des Wahlrechtes gegeben haben (§ 107 BGB). Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird durch den Vorstand eine Jugendversammlung einberufen. Durch die Kinder und/oder jugendlichen Mitglieder (§ 3 Nr. 3.1.2) wird der Jugendwart und der Stellvertretender Jugendwart für die Dauer von 2 Jahren, entsprechend der Wahlzeit des Vereinsvorstandes, gewählt. Wählbar ist jede Person, die volljährig und Mitglied des Vereins ist. Der gewählte Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen. Er ist gleichzeitig Vorsitzender eines vorhandenen
Vereinsjugendbeirates. Der Jugendwart wird nach der Wahl als stimmberechtigtes Mitglied in den Clubvorstand aufgenommen".
§ 5. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Punkt: 5 .1. Dem Tauchclub kann grundsätzlich jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Punkt: 5. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Clubsatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Punkt: 5. 3. Die Aufnahme in den Tauchclub ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bank-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind der Clubgeschäftsführung unverzüglich mitzuteilen.
Punkt: 5. 4. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieses Zeitraums kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die Aufnahmegebühr entsprechend dem Zeitraum der Probemitgliedschaft zurückerstattet (Abzug pro Monat eindrittel). Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3). Nach Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten, rückwirkend auch für den Zeitraum der Probemitgliedschaft.
Während der Probezeit besitzt das Mitglied kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen von den vorstehenden Reglungen sind die Gründungsmitglieder.
Punkt: 5. 4. 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Punkt: 5. 4. 2. Austritt
Punkt: 5. 4. 3. Ausschluss
Punkt: 5. 4. 4. Tod
Punkt: 5. 5. Löschung des Tauchclubs
Punkt: 5. 6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Der Vorstand kann in besonderen Fällen, z.B. bei Wohnungswechsel, auf Antrag einen früheren Austritt zulassen.
Punkt: 5. 7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Punkt: 5. 8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Tauchclubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6. Rechte und Pflichten
Punkt: 6. 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Clubszweckes, an den Veranstaltungen des Tauchclubs teilzunehmen.
Punkt: 6. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Tauchclubs sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Punkt: 6. 3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Jahresanfang (spätestens bis 15. Februar) im Voraus fällig. Die Entrichtung von Beiträgen und Umlagen erfolgt ausschließlich bargeldlos durch SEPA-Lastschriftverfahren (in Klammern SEPA bedeutet Single Euro Payments Area). Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem Monat des Clubeintritts, nur für die restlichen Monate des Beitrittsjahres fällig, ab dem 01. Januar des Folgejahres in voller Höhe.
Punkt: 6. 4. Für die Mitgliedsbeiträge jugendlicher Mitglieder haften ihre gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter werden bereits im Aufnahmeantrag hierüber belehrt und müssen sich durch eine zweite Unterschrift ausdrücklich bereit erklären, für die Beitragszahlungen und Umlagen ihrer minderjährigen Kinder zu haften.
Punkt: 6. 5. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Clubzwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Tauchclubs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 3 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
Punkt: 6. 6. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Punkt: 6. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den gültigen Haushaltsplan und die Beitrags- und Gebührenordnung des Tauchclubs Änderungen des Haushaltsplans und der Beitragsordnung bedürfen ebenso einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 7. Gemeinschaftsstunden
Punkt: 7. 1. Durch Gemeinschaftsstunden werden auch Mitglieder in die Clubarbeit einbezogen, die normalerweise am Clubleben so gut wie nicht teilnehmen. Dies stärkt die Gemeinschaft. Aufgrund der Tatsache, dass viele Mitglieder beteiligt werden, sinkt die Belastung des Einzelnen. Zukünftig müssten evtl. einige erforderliche Arbeiten vergeben werden, dies würde zu einer zusätzlich finanziellen Belastung des Tauchclubs führen, die durch Gemeinschaftsstunden der Mitglieder verhindert werden könnte.
Punkt: 7. 2. Gemeinschaftsstunden sind Pflichtstunden und müssen von alle Mitgliedern im Alter von 18 bis 65 Jahren geleistet werden. Mitglieder die Jünger oder Älter sind können sich freiwillig an vorgesehen Maßnahmen beteiligen.
Punkt: 7. 3. Der Vorstand legt den Umfang sowie den Zeitraum für die erforderlichen Maßnahmen fest und teilt dies den Mitgliedern durch Aushang im Clublokal und mittels elektronischer Post mit.
Punkt: 7. 4. Ehrenamtliche Stunden z.B. der Trainer, Betreuer, Beiratsmitglieder, Vorstandsmitglieder usw. werden angerechnet.
Punkt: 7. 5. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel körperliche Einschränkung, längere Abwesenheit aufgrund von Ortswechsel und so weiter, können Mitglieder von den Gemeinschaftsstunden teilweise oder komplett befreit werden. Dies wird vom Vorstand beschlossen.
Punkt: 7. 6. Ersatzweise kann für die Stunden ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden wird in der Gebührenordnung geregelt.
Punkt: 7. 7. Gegen Mitglieder, die trotz Einteilung ihre Stunden oder einen finanziellen Ausgleich nicht leisten, kann der Vorstand Maßregelungen beschließen.
Punkt: 7. 8. Die Anzahl der Gemeinschaftsstunden bzw. die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und ist in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
§ 8. Maßregelung
Punkt: 8. 1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand die folgenden Maßregelungen beschlossen werden:
Punkt: 8. 1. 1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
Punkt: 8 .1. 2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Vierteljahresbeitrag trotz Mahnung,
Punkt: 8. 1. 3. wegen clubschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Tauchclubs oder groben unsportlichen Verhaltens,
Punkt: 8. 1. 4. wegen unehrenhafter Handlungen,
Punkt: 8. 1. 5. wegen Mobbing
Punkt: 8. 1. 6. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2 Nr. 2.7
Punkt: 8. 2. Maßregelungen sind:
Punkt: 8. 2. 1. Verweis,
Punkt: 8. 2. 2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Tauchclubs,
Punkt: 8. 2. 3. Ausschluss aus dem Tauchclub.
Punkt: 8. 3. In den Fällen § 8 Nr. 8.1.1, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6 ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen.
Punkt: 8. 4. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Tauchclub bekannte Adresse des Betroffenen.
Punkt: 8. 5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 9. Organe
Punkt: 9. 1. Die Organe des Tauchclubs sind:
Punkt: 9. 1. 1. die Mitgliederversammlung
Punkt: 9. 1. 2. der Clubbeirat
Punkt: 9. 1. 3. die Ausschüsse
Punkt: 9. 1. 4. der Vorstand
§ 10. Die Mitgliederversammlung
Punkt: 10. 1. Oberstes Organ des Tauchclubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
Punkt: 10. 1. 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Punkt: 10. 1. 2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Punkt: 10. 1. 3. Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Clubbeirats
Punkt: 10. 1. 4. Wahl der Kassenprüfer
Punkt: 10. 1. 5. Wahl des Clubbeirats
Punkt: 10. 1. 6. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
Punkt: 10. 1. 7. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
Punkt: 10. 1. 8. Genehmigung des Haushaltsplans
Punkt: 10. 1. 9. Satzungsänderungen
Punkt: 10. 1. 10. Beschlussfassung über Anträge
Punkt: 10. 1. 11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 17.1
Punkt: 10. 1. 12. Auflösung des Tauchclubs
Punkt: 10. 2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie ist den Mitgliedern zwei Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung anzukündigen.
Punkt: 10. 3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang im Clublokal und/oder schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung an die dem Tauchclub zuletzt bekannte Adresse aus. Mitglieder, die eine E-Mail Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
Punkt: 10. 4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Punkt: 10. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Punkt: 10. 6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Clubzwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Punkt: 10. 7. Anträge können gestellt werden:
Punkt: 10. 7. 1. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3 Nr. 3.1.1 und 3.1.3)
Punkt: 10. 7. 2. vom Vorstand
Punkt: 10. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Punkt: 10. 9. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Tauchclubs eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
Punkt: 10. 10. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11. Stimmrecht und Wählbarkeit
Punkt: 11. 1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und den Jahresbeitrag entrichtet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Punkt: 11. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Punkt: 11. 3. Mitglieder, denen kein Stimm- und Wahlrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 12. Kandidatenwahl
Punkt: 12. 1. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Tauchclubs.
Punkt: 12. 2. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Punkt: 12. 3. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat die Kandidatenvorschläge aus der Mitgliederversammlung entgegenzunehmen und die Wahl durchzuführen.
Punkt: 12. 4. Die Kandidaten müssen vor der Abstimmung ihr Einverständnis zu der Kandidatur gegeben haben; bei Abwesenheit muss eine schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl vorliegen.
Punkt: 12. 5. Kandidaten dürfen weder den Wahlvorgang leiten, noch an der Stimmauszählung beteiligt sein.
Punkt: 12. 6. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit).
Punkt: 12. 7. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang (Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die gleiche Stimmenzahl erhielten) so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat eine Mehrheit erreicht.
§ 13. Vorstand
Punkt: 13. 1. Der Vorstand besteht aus:
Punkt: 13. 1. 1. dem 1. Vorsitzenden,
Punkt: 13. 1. 2. dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden,
Punkt: 13. 1. 3. dem Kassenwart,
Punkt: 13. 1. 4. dem Jugendwart (nach Gründung einer Jugendabteilung)
Punkt: 13. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Tauchclubs und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Satzungsbestandteil sind. Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben des Vorstands geregelt sind.
Punkt: 13. 3. Den Vorstand gemäß § 26 BGB (in Klammern Bürgerliches Gesetzbuch) bilden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Jugendwart. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Tauchclub jeweils allein.
Punkt: 13. 4. Der Vorstand ist berechtigt, soziale Angelegenheiten des Tauchclubs, insbesondere die Reduzierung des Vereinsbeitrags, in bestimmten Fällen zu beschließen.
Punkt: 13. 5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Punkt: 13. 6. In den geraden Kalenderjahren wird der Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. In den ungeraden Kalenderjahren wird der stellvertretende Vorsitzende und der Jugendwart gewählt.
Punkt: 13. 7. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Punkt: 13. 8. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von den Vorstandsmitgliedern einberufen.
Punkt: 13. 9. Erfüllt ein Mitglied des Vorstandes die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann jedes Vereinsmitglied dessen Amtsenthebung beantragen. Für die Annahme des Antrags sind dreiviertel der Stimmen der wahlberechtigten Mittglieder erforderlich. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ist der Antrag über die Suspension angenommen, hat der Betroffene bis zur Entscheidung der Mitglieder- versammlung über seine Abwahl keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis mehr. In einer vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden die Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Amtsenthebung. Da eine Amtsenthebung einen sanktionierenden Charakter aufweist, ist das betreffende Vorstandsmitglied vor der Entscheidung grundsätzlich anzuhören. Bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes werden die übrigen Vorstandsmitglieder ermächtigt, sich zu ergänzen. Dieses Kooptionsrecht endet mit der Neuwahl der Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, spätestens mit der regulären Vorstandswahl gemäß § 13.6.
Punkt: 13. 10. Das Vereinsregister ist gemäß § 67 Abs. 1 BGB von dem vorläufigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und von der Kooptierung zu informieren.
§ 14. Clubbeirat
Punkt: 14. 1. Der Clubbeirat besteht aus:
Punkt: 14. 1. 1. den Mitgliedern des Vorstands
Punkt: 14. 1. 2. dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
Punkt: 14. 1. 3. der Clubärztin oder dem Clubarzt,
Punkt: 14. 1. 4. dem Sportwart oder der Sportwartin,
Punkt: 14. 1. 5. dem Zeugwart oder der Zeugwartin,
Punkt: 14. 1. 6. dem Medienwart oder der Medienwartin,
Punkt: 14. 1. 7. dem Touren- und Event-Wart oder der Touren- und Event-Wartin,
Punkt: 14. 1. 8. dem Leiter, Tauchen und Tauchausbildung oder der Leiterin Tauchen und Tauchausbildung,
Punkt: 14. 1. 9. den Beisitzern,
Punkt: 14. 1. 10. dem Ehrenvorsitzenden oder der Ehrenvorsitzenden.
Punkt: 14. 2. Der Clubbeirat ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes
(§ 26 BGB), also nicht BGB- Vorstand. Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Tauchclubs übertragen sind. Hierbei handelt es sich um interne Führungsaufgaben, um Beratungsfunktionen oder aber auch um Angelegenheiten, die allgemein durch Beschlussfassung geregelt werden.
Punkt: 14. 3. Die in § 14 Nr.14.1.2 bis 14.1.10 genannten Positionen bleiben beim Fehlen geeigneter Kandidaten oder bei vorzeitigem Ausscheiden derselben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung unbesetzt. Die Aufgaben werden übergangsweise vom Vorstand oder von Beisitzern wahrgenommen.
§ 15. Aufgaben einzelner Clubbeiratsmitglieder
Punkt: 15. 1. Aufgaben des Schriftführers oder der Schriftführerin: Der Schriftführer oder die Schriftführerin übernimmt die Protokollführung während der Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist auch für die ordnungsgemäße Führung von Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Tauchclubs verantwortlich.
Punkt: 15. 2. Aufgaben des Clubarztes oder der Clubärztin: Feststellen der Sporttauglichkeit der aktiven Mitglieder, ärztliche Betreuung bei Tauchaktivitäten mit behinderten Tauchern, ärztliche Betreuung bei Sportveranstaltungen.
Punkt: 15. 3. Aufgaben des Sportwarts oder der Sportwartin: Der Sportwart oder die Sportwartin ist für die ordnungsgemäße Organisation des Spiel- und Sportbetriebes im Tauchclub zuständig, er regelt die folgenden Belange: Koordination der Sportbetriebes, Betreuung der Abteilungen, Betreuung der Übungsleiter, Kooperation zwischen Tauchclub und Schulen.
Punkt: 15. 4. Aufgaben des Zeugwarts oder der Zeugwartin: Erfassung, Verwaltung, Sorge um Pflege und Erhalt sowie ggf. Ergänzung und Ersatzbeschaffung des gesamten beweglichen und festen Inventars sowie aller Sportgeräte und –mittel. Anschaffungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Punkt: 15. 5. Aufgaben des Medienwarts oder der Medienwartin
Pflege der Kontakte zu sämtlichen Medien, Abfassung von Presseberichten aller Art, Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art (z. B. Flyer, Plakate, Handzettel), redaktionelle Verantwortung für die Clubzeitung, Pflege der Homepage des Tauchclubs, laufende Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit.
Punkt: 15. 6. Aufgaben des Touren- und Event-Warts oder Wartin: Der Touren- und Event-Wart oder die Touren- und Event-Wart ist für die Planung, Organisation und Durchführung von Tauchfahrten und Tauchreisen und Events des Tauchclubs zuständig. Dazu zählt insbesondere: Ausarbeitung von Vorschläge für vorgenannte Aktivitäten, Buchung von Unterkünften und Lokalitäten für Clubfeiern und Veranstaltungen, sowie Verpflegungsbeschaffung.
Punkt: 15. 7. Aufgaben des Leiters oder der Leiterin, Tauchen und Tauchausbildung: Der Leiter oder die Leiterin Tauchen ist für das Schnorchel- und Tauchtraining, die Schnorchel- und Tauchausbildung und die Brevetierung der Vereinsmitglieder zuständig. Er oder sie pflegt den Kontakt zu den einzelnen Tauchverbänden, Schwimmbadbetreibern und Partnervereinen.
Punkt: 15. 8. Aufgaben der Beisitzer oder Beisitzerinnen: Die Beisitzer und Beisitzerinnen sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den BGB-Vorstand (§ 26 BGB) bei seinen vielfältigen Aufgaben. Beisitzer und Beisitzerinnen werden je nach Bedarf mit wechselnden Aufgaben betraut, können aber ebenso auch mit konkreten Funktionen „belegt“ werden. Es können bis zu 15 Beisitzer und Beisitzerinnen dem Beirat angehören.
Die Amtszeit der Beisitzer(innen) wird zeitlich auf 6 Monate begrenzt und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen eine Aufgabe übertragen wird. Eine beliebig häufige Wiederwahl der Beisitzer(innen) ist zulässig.
§ 16. Die Ausschüsse
Punkt: 16. 1. Eingerichtet und abberufen werden Ausschüsse durch den Vorstand.
Punkt: 16. 2. Die Ausschüsse dienen dazu, vorhandenes Sachwissen der Clubmitglieder oder Externer in die Clubarbeit einzubringen. Die Ausschüsse sind zeitlich und oder sachlich befristet. Die Ausschüsse haben nur beratende Funktionen, sie haben keine Entscheidungsbefugnis.
Punkt: 16. 3. Folgende Ausschüsse sind grundsätzlich ständig besetzt zu halten:
Punkt: 16. 3. 1. Ausschuss für die soziale Inklusion körperbehinderter Menschen,
Punkt: 16.3.2. Festausschuss,
Punkt: 16. 3. 3. Tourenplanungs- und Reiseausschuss,
§ 17. Ehrenmitglieder
Punkt: 17. 1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Tauchclub besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Punkt: 17. 2. Nimmt der Gewählte das Amt an, so ist er berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
§ 18. Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungs- empfehlungen für den Vorstand.
§ 19. Kassenprüfer
Punkt: 19. 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden- oder dem Clubbeirat oder einem Ausschuss angehören dürfen oder Beisitzer sind.
Punkt: 19. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Tauchclubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Punkt: 19. 3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen geschäftsführenden Vorstandes.
§ 20. Haftpflicht
Punkt: 20. 1. Die Haftung der Mitglieder, der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit Vertretung beauftragten Clubmitglieder ist im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Tauchclub einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Punkt: 20. 2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Clubhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Punkt: 20. 3. Der Versicherungsschutz gilt für: Mitglieder des Vorstands und sämtliche übrigen Clubmitglieder bei Ausübung von Tätigkeiten zu Clubzwecken. Außerdem sind Angestellte des Tauchclubs versichert, auch wenn sie nicht Clubmitglied sind.
Punkt: 20. 4. Die aktiven Clubmitglieder sind ab Beitritt des Tauchclubs im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) durch eine Tauchunfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, sowie einer ganz allgemeinen Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert. Die Kosten für diese Versicherungen sind im Jahresmitgliedsbeitrag enthalten.
§ 21. Sportunfälle
Punkt: 21. 1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche der jeweiligen Versicherung gemeldet werden müssen.
Punkt: 21. 2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Fall sind auch alle Ansprüche gegen den Tauchclub ausgeschlossen.
§ 22. Auflösung
Punkt: 22. 2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Clubmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
Punkt: 22. 3. Bei Auflösung des Tauchclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Behinderten-Sportverband Berlin e.V. oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 23. Inkrafttreten
Punkt: 23. 1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 7. April 2015 von der Mitgliederversammlung des "Tauchclub Berlin-Siemensstadt" beschlossen worden.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.